Informationen zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR Programmjahr 2026
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum in den Ortsteilen Bottenau, Buschbach-Hesselbach, Haslach, Nußbach, Ödsbach, Ringelbach, Stadelhofen, Tiergarten und Zusenhofen
Programmjahr 2026 - Vorbereitungen haben begonnen
Möglichkeit zu kostenlosen Beratungsgesprächen
Für das Programmjahr 2026 besteht wieder die Möglichkeit einer Förderung über das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum. Die Bürger von Bottenau, Butschbach-Hesselbach, Haslach, Nußbach, Ödsbach, Ringelbach, Stadelhofen, Tiergarten und Zusenhofen sind aufgerufen, die Möglichkeit dieser Förderung zu nutzen!
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR - ist ein Förderprogramm des Landes Baden- Württemberg zur Strukturverbesserung des Ortes in seiner Gesamtheit. Besonderes Gewicht hat die Stärkung des Ortskernes. Ziel ist es, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eigener Entwicklungsüberlegungen strukturelle Mängel zu beseitigen und dabei den Ort entsprechend seiner jeweiligen Eigenart zu entwickeln. Über das ELR können private Einzelmaßnahmen und strukturverbessernde Maßnahmen gefördert werden.
Es gelten die folgenden Förderschwerpunkte, Maßnahmen und Fördersätze:
Förderschwerpunkt Wohnen
· Modernisierung von bestehenden Wohngebäuden
Ältere Gebäude im historischen Ortskern können modernisiert und den heute üblichen Wohnbedürfnissen angepasst werden. Gefördert werden Baumaßnahmen, wie die Dämmung der Fassade und des Daches, Erneuerung von Fenstern und die Modernisierung der Sanitärinstallationen. Grundsätzlich werden nur umfassende Modernisierungsmaßnahmen gefördert.
Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30% und bis zu 50.000,- € je Wohneinheit.
· Umnutzung leerstehender Gebäude zu Wohnungen
Ehemalige Scheunen prägen noch immer das Ortsbild im Ortskern. Um das Ortsbild zu erhalten, können diese Gebäude zu Wohnungen umgebaut oder gewerblich genutzt werden.
Die Förderhöhe beträgt in der Regel 30% und bis zu 60.000,- € je Wohneinheit für Privatpersonen.
· Für Mietwohnungen gelten abweichende Regelungen.
· Baulückenschließung durch dorfgerechte und maßstäbliche Wohngebäude
maßstäbliche Neubebauung als Ersatz für abgängige Bausubstanz / Baulückenschließung. Baulücken können durch maßstäbliche Wohngebäude genutzt werden. Hierdurch erfährt der Ortskern eine Belebung und der Landschaftsverbrauch wird eingedämmt. Voraussetzung: abgängige Altsubstanz. Ausgeschlossen sind Einfamilienhäuser.
Die Förderhöhe beträgt bis zu 35% und bis zu 30.000,- € / Voraussetzung: Eigennutzung, „Holzbauweise“ und hervorgehobene strukturelle Bedeutung.
· Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken
Förderschwerpunkt Arbeiten
· Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in kleineren und mittleren Betrieben. Förderhöhe bis zu 15% der zuwendungsfähigen Kosten bei Verlagerung von Unternehmen aus Gemengelagen / Reaktivierung von Brachen / Umnutzung / Erweiterung / Neuansiedlung, max. 250.000,- €.
Förderschwerpunkt Grundversorgung
· Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen / lokale Basisdienstleistungen.
Förderhöhe bis zu 20% der zuwendungsfähigen Kosten,
Förderhöhe bis zu 30% der zuwendungsfähigen Kosten für Kleinstunternehmen,
max. 250.000,- €.
Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
· Modernisierung und Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen oder
· Umnutzung von (ehemaligen) kirchlichen Gebäuden
Förderhöhe bis zu 40% der zuwendungsfähigen Kosten, max. 750.000,- € für Umnutzungen und Umbau / Erweiterung. Für Neubauten gelten abweichende Regelungen.
Projekte mit CO2-bindenden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion können eine erhöhte Förderung erhalten.
Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung und wird als Zuschuss gewährt.
Die Aufnahme privater Maßnahmen in das Programm setzt eine vorherige Beratung und einen Antrag voraus. Bürger, die für das Programmjahr 2026 eine Maßnahme anmelden möchten, vereinbaren bitte einen Beratungstermin über die Landsiedlung (Terminvereinbarung ab sofort bei Herr Brendle, Telefon 0711/6677-3287). Fragen zur geplanten Aufnahme und zur Förderung werden Ihnen gerne bezogen auf Ihre Maßnahme im Detail erläutert.
Der Antrag mit Beschreibung der Maßnahme und Planunterlagen sowie entsprechenden Kostenvoranschlägen ist bis Mitte August 2025 fertigzustellen und bei der Stadtverwaltung Oberkirch einzureichen. Der Zuwendungsbescheid ergeht im Frühjahr 2026. Erst dann ist ein Baubeginn möglich. Vor der Bewilligung der beantragten Maßnahme darf mit dem Bau nicht begonnen werden!
Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:
Herr Bürkle Stadt Oberkirch Tel.: 07802/82-207
Herr Brendle Projektleiter Landsiedlung Tel.: 0711/6677-3287
weitere Informationen:
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)
Formulare/Ausschreibungstext unter:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx
Kontakt
Stadtverwaltung
Sachgebiet
Stadtplanung
Markus Bürkle
Projektleitung GIS und Geodatenmanagement
Eisenbahnstraße 1
77704 Oberkirch
Tel.: 07802 82-207
Fax: 07802 82-135
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SCHLIEßTAGE 2025
Do, 27. Februar 2025 (ab 12 Uhr)
Di, 4. März 2025 (ab 12 Uhr)
Do, 17. April 2025 (ab 16 Uhr)
Sa, 19. April 2025
Sa, 4. Oktober 2025
Sa, 27. Dezember 2025 -
Sa, 3. Januar 2026