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Die Landesbauordnung gibt schon längere Zeit vor, dass die nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken Grünflächen sein müssen. Dennoch hat sich die Anzahl und Fläche von Schottergärten in den letzten Jahren sehr stark erhöht. Dieser Trend ist jedoch mit teils erheblichen Nachteilen verbunden:
Um auf die genannten Probleme, insbesondere den starken Artenrückgang, zu reagieren, hat der Landtag von Baden-Württemberg am 23. Juli 2020 eine Änderung des Naturschutzgesetzes beschlossen und die Anlage von sogenannten Schottergärten verboten, § 21a NatSchG.
Naturnahe Steingärten können wertvolle Lebensräume sein und Steine oder Schotter müssen nicht vollständig ausgegrenzt werden. Daher ist es wichtig, zu definieren, was Schottergärten sind und was erlaubt ist und was nicht.
Daher wird hier auf ein Hinweisschreiben des Umweltministeriums Baden-Württemberg und eine Broschüre des Verbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Baden-Württemberg e.V. hingewiesen:
Nähere Informationen zum Verbot von Schottergärten nach § 21a NatSchG
Broschüre Grüne Gartenvielfalt – jeder Quadratmeter zählt
Eine Projektgruppe aus den Reihen des Beirats für Natur- und Umweltschutz der Stadt Oberkirch hat Informationen zur naturnahen Gestaltung und Pflege von Hausgärten zusammengestellt.
Hier gelangen Sie zum Projekt „Natur hausnah - ein Netz für die Vielfalt“
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