Hauptmenü
Navigation
Navigation
An dieser Stelle sind die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Oberkirch abrufbar:
Artikel vom 20.10.2022
Stadt Oberkirch Ortenaukreis
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
Wegen Ablaufs der Amtszeit wird die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin der Stadt Oberkirch notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, 4. Dezember 2022. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.
Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag, 18. Dezember 2022. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Die Amtszeit des gewählten Oberbürgermeisters/der gewählten Oberbürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung nach Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen. Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt
Oberkirch, Bürgerbüro, bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag, 13.11.2022, beim Bürgermeisteramt Oberkirch eingehen.
Oberkirch, 21.10.2022
Bürgermeisteramt
gez.
Matthias Braun
Oberbürgermeister
Vorsitzender des
Gemeindewahlausschusses