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An dieser Stelle sind die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Oberkirch abrufbar:
Artikel vom 10.03.2022
Bekanntmachung
Ausbau TENP-Leitungssystem zur Gasversorgung
zwischen Schwarzach und Eckartsweier;
Planfeststellungsabschnitt im Regierungsbezirk Freiburg
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg und Auslegung der Planunterlagen zur Einsichtnahme
Die Trans-Europa-Naturgas-Pipeline (TENP) GmbH & Co. KG hat die Feststellung des Planes nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für den Netzausbau zwischen Schwarzach und Eckartsweier beantragt.
Die zunächst noch im Regierungsbezirk Karlsruhe beginnende und ab der Stadt Rheinau im Weiteren im Regierungsbezirk Freiburg verlaufende Trasse der geplanten Leitung zeigt einen zunächst südlichen und später südwestlichen Verlauf und endet im Bereich der Station Eckartsweier im Ortenaukreis. Mit dem planfestzustellenden Vorhaben soll der Sicherheit der Versorgung der Allgemeinheit mit Erdgas Rechnung getragen werden, indem die 1970 errichtete und korrosionsbedingt außer Betrieb gesetzte Gasversorgungsleitung „TENP I“ ersetzt werden und somit die Verfügbarkeit der Transportleistung auf dem TENP-Leitungssystem weiterhin bedarfsgerecht sichergestellt werden soll.
Im Zuständigkeitsgebiet des Regierungsbezirks Freiburg verläuft die geplante Leitung mit einer Länge von rund 22 Kilometern durch die Gebiete der dem Ortenaukreis zugehörigen Städte Rheinau, Achern, Oberkirch, Renchen und Kehl sowie der Gemeinde Willstätt. Mit der Querung des Fünfheimburger Waldgrabens beginnt der Planfeststellungsabschnitt Freiburg. Die geplante Leitung verläuft zunächst östlich von Rheinbischofsheim, vorbei an Holzhausen, führt dann weiter westlich von Zierolshofen, hindurch zwischen Neumühl und Kork, quert dann die Kinzig, um anschließend nordwestlich von Eckartsweier zu enden.
Zum Ausgleich der durch das Planvorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf der Gemarkung Hohnhurst („Riedschlag“) der Stadt Kehl, nordöstlich von Kittersburg und nahe der Hanauer Landstraße ökologische Kompensationsmaßnahmen vorgesehen.
von Dienstag, den 15.03.2022
bis einschließlich Mittwoch, den 20.04.2022
im Fachbereich 2, Planen und Bauen,
Eisenbahnstraße 1, 77704 Oberkirch, Untergeschoss
während der Öffnungszeiten
Montag – Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
zur Einsicht aus. Der Einsichtnahmezeitraum wurde wegen der Ferienzeit über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von einem Monat hinaus verlängert.
Die ausgelegten Unterlagen können ab Beginn der Auslegung am 15.03.2022 auch auf der Internetseite www.rp-freiburg.de unter der Rubrik „Aktuelles“ bzw. auf der Seite
www.rp-freiburg.de/planfeststellungsverfahren
unter der Rubrik „Energieleitungen“ eingesehen werden.
Mittwoch, den 01.06.2022
schriftlich oder zur Niederschrift beim
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 24
79083 Freiburg i. Br. (schriftlich)
bzw. Kaiser?Joseph?Straße 167
79098 Freiburg i. Br. (zur Niederschrift)
oder bei der
Stadtverwaltung Oberkirch
Eisenbahnstraße 1, 77704 Oberkirch
Einwendungen gegen den Plan erheben (Einwendungsfrist). Die Einwendungsfrist von in der Regel einem Monat nach Abschluss der Auslegung wurde aufgrund des erheblichen Umfangs der Unterlagen verlängert.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist gegeben.
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Regierungspräsidium Freiburg oder beim Bürgermeisteramt maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen.
Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen. Sie sind in Schriftform, d. h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist daher nicht möglich.
Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.
In Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren vom Referat 24 (Recht und Planfeststellung) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an den Vorhabenträger und seine Beauftragten zur Auswertung weitergegeben. Es handelt sich um eine erforderliche Verarbeitung nach Art.6 Absatz 1 Satz 1 c DSGVO. Sowohl der Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Auf Verlangen werden Name und Anschrift des Einwenders vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde des Regierungspräsidiums Freiburg (u.a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter
www.rp-freiburg.de/datenschutz-planfeststellung
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Es wird darauf hingewiesen,
Weiter wird darauf hingewiesen, dass gem. § 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 67 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG im Einvernehmen mit allen Beteiligten auf einen Erörterungstermin verzichtet werden kann. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn keine, oder nur wenige Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden.
Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Durch die Auslegung des Plans wird auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach §§ 18 u. 19 Abs. 1 UVPG mit umfasst.
Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens hat der Antragsteller einen UVP-Bericht sowie ein Kurzgutachten Baulärm, einen landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP), eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), einen Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie einen Fachbeitrag Bodenschutz und Bodenschutzkonzept vorgelegt.
Das Regierungspräsidium bittet weiterhin um Beachtung nachfolgender Punkte:
Allgemeine Informationen zum Thema Planfeststellung können auf der Internetseite
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref24/
abgerufen werden.
Diese Bekanntmachung kann auch auf www.rp-freiburg.de unter der Rubrik „Aktuelles“ eingesehen werden.
Stadt Oberkirch, den 08.03.2022 für die Stadt Oberkirch:
gez. Matthias Braun
Oberbürgermeister