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Artikel vom 14.10.2021
Die Landesregierung passt zum 15. Oktober 2021 die Corona-Verordnung an. Das bisherige Stufensystem, das sich an der Zahl stationärer Neuaufnahmen sowie der Auslastung der Intensivstationen mit COVID-19 Patientinnen und Patienten orientiert, bleibt unverändert. Neu ist vor allem das 2G-Optionsmodell.
Mit der ab 15. Oktober 2021 gültigen Corona-Verordnung des Landes geht das Land einen weiteren Schritt in Richtung Normalität. Da die Impfquote leider immer noch nicht hoch genug ist, können noch nicht alle Beschränkungen aufgehoben werden. Das Land beobachtet, dass vor allem Menschen ohne Impfschutz schwer erkranken und ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Dies zeigten auch die täglichen Zahlen des Landesgesundheitsamtes und des Robert Koch-Instituts.
Um eine Überlastung des Gesundheitssystems weiter zu verhindern, betreffen die Einschränkungen daher weiterhin vor allem Menschen, die freiwillig auf einen Impfschutz verzichten. Denn sie erkranken mit einer vielfach höheren Wahrscheinlichkeit schwer. Es geht dabei nicht nur darum, wie viele Betten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt sind, sondern auch um die Belastung für das Personal in den Kliniken und die Gefahr, dass andere wichtige Behandlungen und Operationen wieder verschoben werden müssen.
Zwar gibt es auch immer wieder sogenannte Impfdurchbrüche, diese Personen erkranken aber in der überwältigenden Mehrzahl nur leicht und müssen nicht ins Krankenhaus oder gar auf die Intensivstation eingeliefert werden. Studien zeigen zudem, dass Personen bei einem Impfdurchbruch weniger lang und weniger stark ansteckend sind und daher nicht so sehr die Pandemie am Laufen halten.
Land spricht Impfempfehlung aus
All das zusammengenommen, gibt das Land nochmal die dringende Empfehlung, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Im Land finden sich viele niederschwellige Angebote. Wer unsicher ist oder Fragen hat, soll mit seinem Hausarzt sprechen.
Optionsmodell für Geimpfte und Genesene
Aus oben beschriebenen Gründen, lockert das Land mit der neuen Corona-Verordnung weiter die Beschränkungen für geimpfte und genesene Personen mit dem sogenannten 2G-Optionsmodell. Veranstalter, Dienstleister oder Händler können sich dann dafür entscheiden, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten. Dies müssen sie, etwa durch einen Aushang, für alle Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden deutlich machen. In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden.
Für Beschäftigte beziehungsweise Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
Wie beim 3G-Modell müssen auch beim 2G-Modell Besucher und Besucherinnen, Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Kunden und Kundeninnen oder Gäste den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Ansonsten dürfen diese die Einrichtung nicht betreten oder nicht an der Veranstaltung teilnehmen.
Bei Großveranstaltungen entfällt beim 2G-Optionsmodell die Personenobergrenze. So können etwa in Stadien wieder so viele Zuschauerinnen und Zuschauer an Veranstaltungen teilnehmen, wie es die ursprüngliche Kapazität zulässt.
Bei 2G in der Basisstufe keine Maskenpflicht
Wenn alle Teilnehmenden an den folgenden Veranstaltungen geimpft oder genesen sind, entfällt auch hier die Maskenpflicht:
Bei Prüfungen ist ein Testnachweis nicht mehr erforderlich, wenn die nicht geimpfte oder genesene Person durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann oder anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben, räumlich getrennt sind.
Außenbereiche in der Alarmstufe mit PCR-Test offen
In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.
Die Testpflicht für Angestellte und Selbstständige, die nicht geimpft oder genesen sind, mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch schon in der Basisstufe.
Alle Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick
2G-Optionsmodell
Regelungen für Beherbergungsbetriebe
Weitere neue Regelungen
Bitte beachten: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt. Das Kultusministerium wird diese Verordnung zum 18. Oktober 2021 anpassen und gesondert darüber informieren.
Stadtverwaltung Oberkirch
Eisenbahnstraße 1
77704 Oberkirch
Tel.: 07802 82-0
Fax: 07802 82-550