Was gilt es zu beachten

Was darf weiterhin öffnen?

  • Lebensmittelgeschäfte und der Getränkehandel, Bäckereien und Metzger, Hofläden, Raiffeisenmärkte,
  • Wochenmärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel,
  • Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
  • Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wenn zwischen den Tischen oder Stehplätzen genügend Abstand gehalten wird,
  • Ausgabestellen der Tafeln,
  • Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
  • Tankstellen,
  • Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
  • Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
  • der Großhandel.

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet werden. Diese Zeitbeschränkung gilt nicht, wenn eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist (z.B. Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste).

Auslegungshinweise zur Öffnung und Schließung​​​​​​​

Was muss geschlossen bleiben?

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:

  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
  • Geschäfte und Outlet-Center,
  • Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
  • Kultureinrichtungen wie Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
  • Kinos,
  • Bildungseinrichtungen wie z.B. Volkshochschulen oder Musikschulen,
  • Öffentliche Bibliotheken,
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
  • Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und Tanzschulen,
  • Jugendhäuser,
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Prostitutionsstätten und Bordelle,
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
  • öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
  • Hotels, Pensionen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Es gibt aber Ausnahmen für geschäftliche Zwecke oder für besondere private Härtefälle,
  • Betrieb von Reisebussen für Freizeitreisen.

Auslegungshinweise zur Öffnung und Schließung

Versammlungsverbot

  • Draußen darf man sich nur noch alleine oder höchstens zu zweit aufhalten.
  • Mehr als zwei Personen dürfen draußen nicht zusammen sein.
  • Angehörige eines Haushalts dürfen zusammen nach draußen gehen, auch wenn es mehr als zwei Personen sind.
  • Wenn man anderen Menschen begegnet, muss ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden.
  • Auch in Kirchen darf man nicht zusammen kommen. Auch Gottesdienste dürfen nicht stattfinden.
  • Aber Beerdigungen, Taufen und Trauungen dürfen unter bestimmten Bedingungen besucht werden. Das regelt das Kultusministerium.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Versammlungsverbot.