Was gilt es zu beachten
Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg
Ziel all der Maßnahmen ist die Ausbreitung des Virus noch stärker zu verlangsamen.
Downloads:
- Konsolidierte Rechtsverordnung vom 28. März 2020 mit allen gültigen Vorgaben
- Liste der Geschäfte, die öffnen dürfen oder geschlossen bleiben müssen (Stand: 26. März 2020)
Was darf weiterhin öffnen?
- Lebensmittelgeschäfte und der Getränkehandel, Bäckereien und Metzger, Hofläden, Raiffeisenmärkte,
- Wochenmärkte,
- Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel,
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
- Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wenn zwischen den Tischen oder Stehplätzen genügend Abstand gehalten wird,
- Ausgabestellen der Tafeln,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
- Tankstellen,
- Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
- der Großhandel.
Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet werden. Diese Zeitbeschränkung gilt nicht, wenn eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist (z.B. Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste).
Was muss geschlossen bleiben?
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
- Geschäfte und Outlet-Center,
- Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
- Kultureinrichtungen wie Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Kinos,
- Bildungseinrichtungen wie z.B. Volkshochschulen oder Musikschulen,
- Öffentliche Bibliotheken,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und Tanzschulen,
- Jugendhäuser,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Prostitutionsstätten und Bordelle,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
- öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
- Hotels, Pensionen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Es gibt aber Ausnahmen für geschäftliche Zwecke oder für besondere private Härtefälle,
- Betrieb von Reisebussen für Freizeitreisen.
Versammlungsverbot
- Draußen darf man sich nur noch alleine oder höchstens zu zweit aufhalten.
- Mehr als zwei Personen dürfen draußen nicht zusammen sein.
- Angehörige eines Haushalts dürfen zusammen nach draußen gehen, auch wenn es mehr als zwei Personen sind.
- Wenn man anderen Menschen begegnet, muss ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden.
- Auch in Kirchen darf man nicht zusammen kommen. Auch Gottesdienste dürfen nicht stattfinden.
- Aber Beerdigungen, Taufen und Trauungen dürfen unter bestimmten Bedingungen besucht werden. Das regelt das Kultusministerium.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Versammlungsverbot.
Kontakt
Stadtverwaltung Oberkirch
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Wirtschaftsförderung
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