SOFORTHILFE CORONA

Mit dem Förderprogramm soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbständigen, Unternehmen und Freiberuflern eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren.

Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich gewährt wird, wenn eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder massive Liquiditätsengpässe umittelbar infolge des Coronavirus ausgelöst wurden.

Eine Zusammenfassung der Voraussetzungen und Antragsmodalitäten finden Sie auf dieser Seite. Die vollumfängliche Beschreibung entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien und dem Antragsformular.

Weitere Informationen bietet Ihnen das Merkblatt für Unternehmen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

Kein Einsatz des privaten Vermögens

Zusage der Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hofmeister-Kraut:

„Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssen Antragsteller nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren. Erfreulich ist, dass wir jetzt eine bundeseinheitliche Lösung haben. In schwierigen Abstimmungen zwischen Bund und Ländern wurde der Begriff der existentiellen Notlage neu definiert. Damit ist klar: sonstige liquide Mittel müssen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren.“

Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Dies gilt rückwirkend für alle Anträge seit dem Start unserer Soforthilfe. Anträge, die bereits in den letzten Tagen eingereicht worden seien, würden allein an diesem Maßstab beurteilt, Angaben nur auf dieser Grundlage überprüft.

Weitere Infos finden Sie hier.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • Gewerbliche und soziale Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (Jahresarbeitseinheiten oder Vollzeitäquivalente)
  • wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler, mit bis zu 50 Beschäftigten (Jahresarbeitseinheiten oder Vollzeitäquivalente)
  • Soloselbständige, wenn sie mit ihrer selbständigen Arbeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten

Voraussetzungen:

  • Unternehmens-Hauptsitz bzw. Wohnsitz des Soloselbständigen oder Freiberuflers in Baden-Württemberg
  • kein laufender oder bewilligter Antrag auf eine vergleichbare Hilfe für eine bestehende Betriebsstätte in Baden-Württemberg oder einem anderen Bundesland
  • Eidesstattliche Versicherung der infolge der Corona-Pandemie entstandenen existsenzbedrohlichen Wirtschaftslage oder der Liquiditätsengpässe/Umsatzeinbrüche/Honorarausfälle (siehe Antragsformular)

Was wird gefördert?

  • Unternehmen werden zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz bei akuten Liquiditätsengpässen mit einem Zuschuss unterstützt.
  • Der Umsatz-/Honorarrückgang muss mindestens 50% betragen, verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Januar bis März 2019
    (Beispiel: Durchschnitts-Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 €; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 €).
    Ein Liquiditätsengpass liegt dann vor, wenn laufende Verpflichtungen (Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten, etc.) nicht gezahlt werden können. 
    (Bei Personengesellschaften kann zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 € pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden).
  • Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass!
  • Gemäß neuester Aussage vom 29.03.2020 von Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut findet keine Prüfung des privaten Vermögens statt. Antragssteller müssen aber weiterhin nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.
    Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen.
    Dies gilt rückwirkend für alle Anträge seit dem Start der Soforthilfe.
  • Sie müssen im Antrag bei der Begründung Ihrer existenzbedrohenden Wirtschaftslage unbedingt konkret darstellen, dass laufende Ausgaben nicht mehr gedeckt werden können!
  • Es kann eine spätere Überprüfung der Berechnung stattfinden, Unterlagen sind also aufzubewahren.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu

  • 9.000 Euro für Soloselbständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Höhe des einmaligen Zuschusses (nicht rückzahlbar) entspricht dem unmittelbar dem durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch für drei Monate ab dem 11. März 2020.

Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig. Am 11. März 2020 wurde durch die WHO die Pandemie erklärt.

Antragsverfahren

In einem Video-Tutorial erklärt die IHK die Antragstellung.

Antragstellung

  1. Laden Sie das Antragsformular Soforthilfe Corona (PDF) inkl. De-minimis-Erklärung herunter und füllen Sie es vollständig an Ihrem PC aus. 
    Nur vollständig ausgefüllte Formulare können bearbeitet werden.
  2. Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus
  3. Unterschreiben Sie (rechtsverbindlich durch einen Vertretungsberechtigten) das Formular eigenhändig an der dafür vorgesehenen Stelle
  4. Scannen Sie (oder fotografieren Sie) das Formular mit Ihrer Unterschrift ein.
  5. Speichern Sie das gescannte/ fotografierte Dokument im PDF-Format ab.
    Es können nur vollständig ausgefüllte Formulare im PDF-Format verarbeitet werden.
    Bitte führen Sie gegebenenfalls mehrseitige Dokumente in EIN Dokument zusammen.
    Da nur Dokumente im PDF-Format angenommen werden können, müssen die Dokumente im Datei-Typ PDF gespeichert oder über einen Standard-PDF-Drucker gedruckt werden, um das PDF-Format sicherzustellen.
  6. Öffnen Sie bitte folgendes Online-Portal: www.bw-soforthilfe.de
  7. Geben Sie dort Ihre Kontaktdaten ein und laden Sie Ihr Antragsformular hoch.

Sie werden per E-Mail über den Eingang Ihres Antrags informiert. Die zuständige Kammer bestätigt anschließend die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter. Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das angegebene Konto des Antragstellers, bzw. des Zuschussempfängers angewiesen.

Der Prozess nimmt insgesamt nur wenige Werktage in Anspruch. Bitte sehen Sie von etwaigen Anfragen in den ersten Werktagen ab. Sollten sich Fragen zu Ihrem Antrag ergeben, wird sich die zuständige Kammer an Sie wenden.

Anträge können nur bearbeitet werden, wenn sie auf dem angegebenen Online-Portal hochgeladen wurden. Bitte keine Anträge auf dem Postweg oder per E-Mail an die Kammern oder das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg senden. Diese können nicht bearbeitet werden.

Hilfe und Beratung

Fragen und Antworten zur Soforthilfe

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Förderprogramm und zur Anstragsstellung finden Sie auf der Corona-Seite des Landes Baden-Württemberg.

 

Industrie- und Handelskammer

Handwerkskammer

Freie Berufe

Bestimmung der Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeits­einheiten angegeben.

Jeder, der in einem Unternehmen oder auf Rechnung die­ses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, zählt als eine Einheit. Für Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeitskräfte und Personen, die nicht das ganze Jahr gear­beitet haben, ist der jeweilige Anteil auf die Einheit anzurechnen.

Das Kriterium „Mitarbeiterzahl“ umfasst also Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonper­sonal und schließt folgende Gruppen ein:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger
  • für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen)
  • mitarbeitende Eigentümer
  • Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen

In der Mitarbeiterzahl nicht enthalten sind Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.
Unternehmen mit 11 oder mehr Beschäftigten könne ihre Auszubildenden anrechnen, müssen es aber nicht.

Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • über 30 Stunden = Faktor 1
  • auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind auch die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen:

  • Partnerunternehmen: Finanzielle Partnerschaft, ohne dass ein Unternehmen dabei mittelbar oder unmittelbar eine tatsächliche Kontrolle über das andere ausübt (Beteiligung zwischen 25% und 50%).
  • Verbundenes Unternehmen: Mehrheit (>50%) der Anteile/Stimmrechte durch ein anderes Unternehmen gehalten, oder ein Unternehmen kann einen beherrschenden Einfluss (= Entscheidungsgewalt) auf ein anderes Unternehmen ausüben.

Grundlage bildet die KMU-Definition der Europäischen Union.

Was bedeutet De-minimis

Teil des Förderantrags ist eine De-minimis-Erklärung. Was bedeutet De-minimis?

Existenzgründer und Unternehmen können Fördermittel durch die öffentliche Hand erhalten. Da diese Fördermittel oft zinsvergünstigt oder als Zuschuss gewährt werden, dürfen bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Denn sonst können Fördermittel wettbewerbsverzerrend wirken. Die Regelungen zur maximalen Höhe der Fördermittel werden unter de-minimis zusammengefasst.

Seit Januar 2007 darf die Summe der bewilligten Fördergelder laut de-minimis Regelung innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre die Grenze von 200.000 Euro nicht übersteigen. Im Straßenverkehrssektor liegt der de-minimis Schwellenwert für Fördergelder  innerhalb von drei Steuerjahren sogar bei nur 100.000 Euro.

Insgesamt dürfen die Fördermittel – dazu zählen Zuschüsse, Darlehen und auch Bürgschaften – maximal 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen betragen. Auch hier sieht die de-minimis Verordnung eine um 750.000 Euro niedrigere Schwelle für den Straßenverkehrssektor vor.

Weitere Infos finden Sie hier.

Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tirtt am 25. März 2020 in Kraft und tritt mit einer Novellierung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.