Liquiditätshilfen
Steuerliche Liquiditätshilfen
Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.
Für wen?
Alle Unternehmen
Was wird gefördert?
Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und Entgegenkommen im Bereich der Vollstreckung.
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.
Antrag
Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt auf.
Ihr Steuerberater unterstützt Sie an dieser Stelle. Verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter stehen zur Verfügung:
- Auf Antrag besteht die Möglichkeit, laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabzusetzen oder auszusetzen.
- Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden und Säumniszuschläge können erlassen werden.
- Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen soll bis 31.12.2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Prüfung Anpassung Jahresabschlüsse 2019
Es sollte in jedem Fall eine Prüfung stattfinden, ob im Jahresabschluss 2019 außergewöhnliche Abschreibungen bzw. zusätzliche Rückstellungen gebildet werden können, um Steuern zu sparen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist der momentanen Auffassung, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in den Abschlüssen mit dem Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind.
Weitere Informationen:
Finanzämter Baden-Württemberg
Finanzamt Offenburg
Telefon: 0781 12026-0
Liquiditätshilfen bei unverschuldetem Auftrags- bzw. Umsatzrückgang
Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern und für mehr Unternehmen verfügbar zu machen, etwa die KfW- und ERP-Kredite.
Zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen werden bei der KfW aufgelegt. Die KfW wird dazu auch die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.
Dabei gilt es zu jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt! Unternehmen und Betriebe erhalten über ihre Hausbanken vor Ort den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank.
Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten sind und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet derzeit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor.
Für wen?
- Gewerbliche Bestandsunternehmen und Freiberufler bis 2 Mrd. € Umsatz (KfW-Unternehmerkredit)
- Gründer bis max. 5. Jahre (ERP-Gründerkredit –Universell)
- Unternehmen bis 5 Mrd. Euro Umsatz (KfW Kredit für Wachstum
Was wird gefördert?
Gruppe 1 & 2:
Kredite bis zu 200 Mio. €, zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Warenlager und Investitionen, Antragstellung über die Hausbank (Banken und Sparkassen), der auf Wunsch eine Haftungsfreistellung von 80% gewährt wird.
Gruppe 3:
Konsortialfinanzierung von KfW mit einem oder mehreren Finanzierungspartnern. Der Kredithöchstbetrag für Investitionen und Betriebsmittel beträgt 1 Milliarde. Euro. Risikoübernahme für die Finanzierungspartner (nicht zwingend die Hausbank) bis zu 70%.
Weitere Informationen:
Liquiditätshilfen für Unternehmen durch das Land Baden-Württemberg
Gemeinsam mit der Landesbank Baden-Württemberg (L-Bank) bietet das Land Hilfsangebote für Unternehmen, die durch das Corona-Virus und wirtschaftlich schwierige Zeiten geraten.
Für wen?
Unternehmen in Krisensituation mit Tätigkeit in Baden-Württemberg mit maximal 500 Beschäftigten
Was wird gefördert?
Liquiditätskredit bis max. 5 Mio. € zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Betriebsübernahmen und Konsolidierungen (inkl. Umschuldung); ggf. sind im Einzelfall auch höhere Beträge denkbar
Voraussetzungen
- Ohne Brancheneinschränkung
- Nachweis der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells erforderlich
- nicht für Unternehmen, die kurz vor oder in einem Insolvenzverfahren stehen
- Laufzeit 4 – 10 Jahre
- Die Antragstellung über die Hausbank.
Durch Kombi-Bürgschaften der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg bzw. der L-Bank können 50% des Darlehen verbürgt werden.
Weitere Informationen
Website der L-Bank
Kontakt
Stadtverwaltung Oberkirch
Nadine Klasen
Wirtschaftsförderung
Tel.: 07802 82-250
Fax: 07802 82-625
Mobil: 0162 99 82 106
n.klasen(@)oberkirch.de
Büro:
Hauptstraße 32
77704 Oberkirch
Postanschrift:
Eisenbahnstraße 1
77704 Oberkirch