Flexibilisierung Kurzarbeitergeld

Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Dazu werden die Voraussetzungen erleichtert. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020. Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Das Kurzarbeitergeld kann auf Antrag nach Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit vor Ort gewährt werden. Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige über Arbeitsausfall muss in dem Monat eingehen in dem Kurzarbeit beginnt. Die Angaben, die mit einer evtl. Anzeige eingereicht /geprüft werden müssten, umfassen auch eine Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Einführung der Kurzarbeit.

Für wen?
Unternehmen mit mindestens einem/r Mitarbeiter(in) (auch Leiharbeiter) können Kurzarbeitergeld beantragen.

Was wird gefördert?
Übernahme von 60% bzw. 67% des ausgefallenen Nettolohns der Beschäftigten in Kurzarbeit (für max. 12 Monate), außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Dabei erfolgt ein teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten.

Weitere Infos
Allgemeine Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) finden sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit

Ein Video zur Beantragung von Kurzarbeitergeld und weitere Voraussetzungen bei Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Für Rückfragen zur konkreten Beantragung oder Beratung im Einzelfall von Kurzarbeitergeld steht Ihnen der Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur Offenburg
montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr
unter Telefon 0800 4 5555 20
oder per Mail zur Verfügung: Offenburg.Arbeitgeber(@)arbeitsagentur.de

Hinweis der Agentur für Arbeit Offenburg

Die Agentur für Arbeit Offenburg informiert

Anzeigen für Kurzarbeitergeld - „Nur einmal einreichen“
„Wir bitten die Unternehmen, Anzeigen auf Kurzarbeit nur über einen Kanal ein-zureichen“, sagt die Geschäftsführerin des Operativen Service ‚Freiburg Marie-Luise Schill. Zustellmöglichkeiten bestehen Online (eServices), per E-Mail, per Fax oder auf dem Postweg. Offensichtlich aus Verunsicherung, die Unterlagen könnten nicht ankommen, würden viele Arbeitgeber ein und diesel-be Anzeige zu Kurzarbeit parallel auf mehreren dieser Kanäle einreichen. „Die-se Praxis erschwert unsere Arbeit erheblich und bindet unnötig Ressourcen, die wir an anderer Stelle gewinnbringender für die Unternehmen einsetzen könn-ten“, sagt Schill. Der Operative Service Freiburg bearbeitet die Anzeigen von Kurzarbeit für Betriebe im Zuständigkeitsbereich der Agenturen für Arbeit Frei-burg, Lörrach, Offenburg und Rottweil – Villingen-Schwenningen.

Informationsservice der Agentur für Arbeit vom 23. März 2020