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Stadt Oberkirch - Große Kreisstadt im Ortenaukreis
 

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Beratung und Hilfeplan

Unabhängig davon, welche Form der "Hilfe zur Erziehung" Sie beim Jugendamt beantragen, als erster Schritt wird gemeinsam mit allen Beteiligten ein sogenannter Hilfeplan erstellt. Darin werden die Eckpunkte der Hilfe festgelegt:

  • Bedarf
    • Fakten aus der Herkunftsfamilie (Erziehungssituation, wirtschaftliche Verhältnisse, Verhalten der Eltern, Versorgung des Kindes, körperlicher und seelischer Zustand und Ähnliches)
    • falls bereits andere Hilfsmaßnahmen versucht wurden: Welche waren das? Warum war die Hilfe nicht erfolgreich?
    • Personalbogen des Kindes (z.B. wer sind die Eltern, Geschwister, Verwandte, Auffälligkeiten, Krankheiten, Allergien, Impfungen)
  • Ziel der Hilfsmaßnahmen
    • Was soll sich durch die Hilfe ändern?
    • Welche Erwartungen haben die Beteiligten?
  • Art der Hilfe
    • Welche Maßnahmen werden gesetzt (z.B. Vollzeitpflege, Erziehungsbeistand, sozialpädagogische Familienhilfe)?
    • Handlungsvorschläge für Eltern, Fachkräfte, Pflegepersonen
    • Zeithorizont (Wie lange soll die Hilfe dauern?)
    • notwendige Leistungen (z.B. Pflegegeld, Erstausstattung, Therapiekosten, Fahrtkosten, finanzielle Unterstützung der Familie des Kindes)

Bei der Erstellung des Hilfeplans muss das Jugendamt alle Beteiligten über mögliche Folgen der geplanten Hilfe für das Kind oder den Jugendlichen aufklären.

Zuständig:

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Ablauf:

Neben den direkt Beteiligten (Eltern, Kinder) können unter anderem auch Verwandte, Ärzte, die Schule des Kindes sowie – wenn nötig – ein psychologischer Dienst in die Erstellung des Hilfeplans einbezogen werden.

Gemeinsam legen alle Beteiligten die Eckpunkte der geplanten Hilfe fest.

Der Hilfeplan wird von den Sorgeberechtigten und dem Jugendamt unterschrieben (wenn als Hilfsmaßnahme Vollzeitpflege vorgesehen ist, auch von den Pflegeeltern) und in Kopie an alle Beteiligten ausgehändigt.

Ebenfalls im Hilfeplan festgelegt werden regelmäßige weitere Treffen der Beteiligten, sogenannte Hilfeplangespräche, bei denen der Fortgang und Erfolg der Hilfsmaßnahmen überprüft wird und der Hilfeplan gegebenenfalls abgeändert werden kann.

Unterlagen:

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, klären Sie am besten direkt mit dem Jugendamt, da dies je nach Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann.

Frist:

Im Hilfeplan wird die bewilligte Hilfe für eine bestimmte Dauer festgeschrieben. Stellt sich in Hilfeplangesprächen heraus, dass eine längere Hilfe nötig ist oder die Hilfe schon früher beendet werden kann, kann hiervon auch abgesehen werden.

Kosten:

Für die Erstellung des Hilfeplans fallen keine Kosten an. Kosten können jedoch für bestimmte im Hilfeplan festgelegte Hilfsmaßnahmen entstehen.

Rechtsgrundlage:

§ 36 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Hilfeplan)

Kontakt

Stadtverwaltung Oberkirch
Eisenbahnstraße 1
77704 Oberkirch
Tel.: 07802 82-0
Fax: 07802 82-550
E-Mail schreiben 

Information

Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

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