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Öffentliche Waagen und öffentlich bestellte Wäger
Öffentliche Waagen sind dann gegeben, wenn nach den örtlichen Verhältnissen Wägegut für jeden gewogen werden kann, das heißt, jeder muss die Dienstleistung ungehindert in Anspruch nehmen können. Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt oder einstellt, hat dies dem zuständigen Eichamt schriftlich anzuzeigen.
Wäger an Waagen, mit denen Wägegut für jeden gewogen wird, werden öffentlich bestellt und verpflichtet. Sie beurkunden die Ergebnisse ihrer Wägungen.
Zuständig:
das zum Regierungspräsidium Tübingen zugehörende Eichamt, in dessen Bezirk sich die öffentliche Waage befindet
Voraussetzung:
Der Wäger muss
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die erforderliche Sachkunde durch eine Prüfung beim zuständigen Eichamt nachzuweisen,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben
Beim Bestehen der Prüfung erhält der Wäger ein Zeugnis. Entspricht das Prüfergebnis nicht den Anforderungen der künftigen Tätigkeit des Wägers, ist die Prüfung nicht bestanden. Das Eichamt gibt dann dem Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Die Prüfung kann wiederholt werden.
Ablauf:
Sie müssen den Antrag auf öffentliche Bestellung schriftlich an das zuständige Eichamt richten. Das Eichamt bestellt den Wäger durch Aushändigen einer Bestellungsurkunde. Die Bestellung kann nur für die Arten von Waagen erfolgen, für die der Wäger die Sachkunde nachgewiesen hat.
Mit der Bestellung ist die Auflage verbunden, die "Anweisung für öffentliche Wägungen" (Wägeanweisung) zu beachten. Sie werden vor Aushändigung der Bestellungsurkunde durch das Eichamt auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung Ihrer Aufgaben durch Eid verpflichtet.
Die zuständige Behörde weist Ihnen als öffentlicher Wäger für die Dauer Ihrer Tätigkeit an bestimmten Waagen eine Ordnungsnummer und einen Stempel mit Ihrer Ordnungsnummer und der Ordnungszahl der zuständigen Behörde zu.
Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis
Frist:
Die Bearbeitungsdauer ist davon abhängig, inwieweit die Voraussetzungen erfüllt werden können. Erst nach dem Erfüllen aller Voraussetzungen erfolgt die Anerkennung zeitnah.
Kosten:
- für die Prüfung der Sachkunde: 68 Euro
- für die öffentliche Bestellung: 41 Euro
Rechtsgrundlage:
- Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz)
- Eichordnung
- Eichkostenverordnung