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Lebenssituation
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Ruhestand
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2. Arbeit im Ruhestand
2. Arbeit im Ruhestand
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer auch über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Jedoch sehen einige Tarifverträge vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Die Beschäftigten mancher Berufsgruppen (z.B. Piloten) dürfen ihren Job bereits vor dem 65. Lebensjahr nicht mehr ausüben. Nur wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind, ist eine weitere Beschäftigung möglich.
Diese Beschäftigung nach Vollendung der Regelaltersgrenze muss nicht im vollen Umfang erfolgen – viele ältere Arbeitnehmer möchten gerne weniger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Welche Möglichkeiten sich für Senioren nach Erreichen der Regelaltersgrenze bieten, stellen wir Ihnen in diesem Kapitel vor.
Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber
Wenn Sie als Arbeitnehmer darüber nachdenken, auch im Rentenalter weiterzuarbeiten, wenden Sie sich zuerst an Ihren Arbeitgeber. Es bieten sich Ihnen zwei Möglichkeiten:
- Sie können sich die Rente voll auszahlen lassen, nebenher arbeiten und hinzuverdienen oder
- Sie verzichten vorerst auf die Alterssicherung. Dann steigt der Rentenanspruch um monatlich 0,5 Prozent.
Weiterbeschäftigung im Rahmen von Minijobs
Auf dem privaten Arbeitsmarkt können Senioren im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig sein, beispielsweise als Haushaltshilfe, als Hilfe bei der Gartenarbeit, zur Betreuung von Kindern oder als Unterstützung in der Pflege von Angehörigen. Auch kleinere Unternehmen, insbesondere Handwerksbetriebe oder Geschäfte, sind an geringfügig Beschäftigten interessiert.
Achten Sie darauf, dass Sie durch Ihren Arbeitgeber als geringfügig Beschäftigter bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Die Minijobzentrale zieht von Ihrem Arbeitgeber die Lohnnebenkosten ein und sorgt dafür, dass Sie in Ausübung Ihrer Tätigkeit versichert sind. Weitere Informationen zum Thema "Minijob" finden Sie in der Lebenslage "Arbeit und Beruf".
Selbstständige Arbeit oder auf Honorarbasis
Wenn Sie eine Dienstleistung gegen Honorar erbringen, dann sind Sie selbstständig tätig. Diese Möglichkeit steht Ihnen auch im Ruhestand offen. Beachten Sie dabei, dass Sie
- Ihr Einkommen aus selbstständiger Arbeit versteuern und
- möglicherweise ein Gewerbe anmelden müssen.
Lassen Sie sich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten und informieren Sie sich in unseren Lebenslagen "Gewerbezulassung" und "Unternehmensgründung".
Bei einer vorzeitigen Altersrente und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen Sie die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen beachten.
Zugeordnete Verfahren: